Derjenige, der einem anderen aus Unachtsamkeit einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet - in unbegrenzter Höhe und mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen.

Diese strengen gesetzlichen Haftungsbestimmungen können eine Schadenersatzverpflichtung in Millionenhöhe und damit den finanziellen Ruin bedeuten. Eine Absicherung gegen dieses Risiko im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung ist problemlos und kostengünstig möglich. Diese einfache Chance der Versorgung mit Versicherungsschutz ist auch den Gerichten bekannt. Und sie machen davon Gebrauch, indem sie dem Schädigender das Fehlen einer Privathaftpflichtversicherung nicht entschuldigen. Etwa im Falle eines durch den Geschädigten angestrebten Prozess auf Schadenersatz wird darauf keine Rücksicht genommen. Eine Verschonung oder Haftungsbegrenzung ist nicht zu erwarten.

Die private Haftpflicht stellt also den Versicherungsnehmer grundsätzlich von Schadensersatzansprüchen frei. Aufgabe des Versicherer ist es zum einen, bei Schadensereignissen die den Tod, eine Verletzung oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge haben, finanziellen Ausgleich zu leisten. Dies gilt ebenso für Schadensereignisse, welche die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge haben, sowie drittens Vermögensschäden, die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.

Folgende Leistungen enthält eine private Haftpflichtversicherung:

  • Die Prüfung der Haftungsfrage, d.h., ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
  • Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.
  • Die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
  • Üblicherweise bietet die Privathaftpflichtversicherung weltweiten Versicherungsschutz, für Auslandsaufenthalte meist nur bis zu einem Jahr.

Der Versicherer leistet generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Versicherungssumme. Bei mehreren Schäden, die während eines Versicherungsjahres auftreten, zahlt der Versicherer in der Regel jedoch nicht mehr als das Doppelte der beantragten Deckungssumme.

Versichert ist im Allgemeinen der Versicherungsnehmer als Privatperson mit seinen Gefahren des täglichen Lebens, zum Beispiel als Familien- und Haushaltsvorstand,

als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen, als Radfahrer, Sportler, als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wochenendehäuser einschließlich Ferienwohnung. Als mitversichert gelten der Ehegatte, die unverheirateten Kinder, solange sie sich als Volljährige noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden.

Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls bestehen.

Dennoch sollte an dieser Stelle auch etwas dazu gesagt werden, was eine Haftpflichtversicherung nicht leistet. Denn in jeder Police gibt es so genannte Ausschlüsse. Dazu gehören unter anderem Schäden, die jemand vorsätzlich herbeigeführt hat, Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen sowie selbst erlittene Schäden. Hinzu kommen Schäden von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben sowie Schäden, die bei Freundschaftsdiensten entstanden sind. Ausgenommen sind natürlich auch Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden.

Noch einige Tipps:

  • Grundsätzlich wird beim Abschluss der privaten Haftpflichtversicherung ist eine großzügig bemessene Leistungsobergrenze, die sogenannte Deckungssumme, empfohlen - mindestens 1,5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Auch über eine noch höhere oder sogar die höchste Deckungssumme lohnt sich eine Überlegung. Sie sind mit nur sehr geringen Mehrprämien verbunden.
  • Bei unverheirateten Lebenspartnern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist nur eine Privathaftpflicht erforderlich. Hierzu muss der Lebenspartner beim Versicherer namentlich angezeigt und in den Vertrag eingeschlossen werden.
  • Für den Fall, dass bereits beide Partner eine eigene Privathaftpflicht besitzen, kann ein Vertrag aufgelöst werden. Hierbei sollte allerdings nicht der teurere, sondern der kürzer bestehende Vertrag beendet werden.
  • Denken Sie auch an die speziellen Haftpflichtversicherungen, die Sie z.B. als Hundehalter oder Eigentümer nicht selbstbewohnter Häuser oder Wohnungen abschließen sollten - hier wird schließlich kein Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung geboten.