Unfälle ereignen sich jederzeit und überall. Damit das Unfallopfer zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Krankenhausaufenthalte, Folgeschäden, etc.) nicht auch noch finanzielle Benachteiligungen erfährt, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung.
Diese schütz i. a. R. rund um die Uhr, weltweit und kann dem individuellen Bedarf des Versicherungsnehmers angepasst werden.
Versicherte Gefahren
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt (§ 1 II AUB 88/Ziffer 1.2 AUB 2000), unabhängig davon, ob sich diese im Berufsleben oder in der Freizeit ereignen, und schütz die versicherte Person rund um die Uhr (24-Stunden-Rundum-Deckung). Besonders gefährliche Tätigkeiten (z.B. Rennfahrten) werden von den Versicherern ebenso wenig versichert, wie besonders gefährliche Berufe (Sprengmeister etc.).
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Mit dieser Definition wird der Unfallbegriff inhaltlich gegenüber Krankheiten , die durch die Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert sein sollen, abgegrenzt.
Leistungsumfang
Eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsarten können inzwischen im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages vereinbart werden. Die Zusammenstellung ist entweder in Paketangeboten vorgegeben oder kann individuell nach Bedarf zusammengestellt werden. Letztere Vorgehensweise ist stets zu empfehlen, da von vielen Versicherern zum Teil unnütze Leistungskomponenten, die auch noch recht teuer sind, angeboten werden. Bei den Leistungsarten sollte die Invaliditätsleistung grundsätzlich im Vordergrund stehen. Alle anderen sonstigen Leistungen sind Kann-Leistungen und in der Regel weitestgehend verzichtbar. Jedoch sollte stets eine individuelle Bedarfsanalyse einem Vertragsabschluss vorangehen.
Invaliditätsleistungen
Leistungsvoraussetzung ist, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und somit der Invaliditätsfall gegeben ist. Voraussetzungen Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Dies ist die Generalklausel in den Standard-AUB.
Gliedertaxe
Der Invaliditätsgrad wird prinzipiell anhand der sog. Gliedertaxe festgelegt. In dieser Gliedertaxe sind die jeweiligen Invaliditätsgrade für Körperteile und Sinnesorgane aufgelistet, bei deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit entsprechend prozentual in Bezug auf die Versicherungssumme geleistet wird. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Bei dem Verlust eines Zeigefingers würde beispielsweise ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent anzunehmen sein. Bei einer Versicherungssumme von 200.000 € würde die Leistung 10 Prozent von 200.000 €, also 20.000 € betragen.